Satzung & Beiträge

Beitragsordnung

Entsprechend dem § 7 der Satzung werden Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren  erhoben.

Diese sind lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.03.2018 wie folgt festgelegt: und gelten ab 01.04.2018.:

Mitgliedsbeiträge Monatlich

Schüler, Auszubildende, Studenten, Arbeitslose, Rentner15,00 Euro
Berufstätige Erwachsene20,00 Euro
Fördermitgliedermin. 5,00 Euro

Leipzigpass: 50% Ermäßigung auf die Monatsbeiträge

Aufnahmegebühren Einmalig

Die Aufnahmegebühr für jedes neue Mitglied beträgt 30 Euro. Jedes neue Mitglied erhält mit bezahlter Aufnahmegebühr ein Vereins-T-Shirt.

Pflichtarbeitsstunden Jährlich

allgemeine Arbeitsstunden15 Stunden

Für jede nicht erbrachte Arbeitsstunde sind 10,- Euro zu entrichten.

Kontoverbindung

Die Beiträge können auf das Vereinskonto bei der Commerzbank überwiesen werden.

KontoinhaberRV Triton 1893 e.V. Leipzig
IBANDE96 8604 0000 0102 5022 00
BICCOBADEFFXXX

Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Ruderverein Triton 1893 e.V. Leipzig“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und ist im Vereinsregister im Amtsgericht Leipzig unter der Nummer VR 888 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Ruderverband e.V., im Landesruderverband Sachsen e.V., im Landessportbund Sachsen e.V. und im Stadtsportbund Leipzig e.V..

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Die Förderung des Rudersports im Kinder- und Jugendbereich sowie des Ausgleichs- und Gesundheitssportes ist die besondere Aufgabe des Vereins.

 (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportart Rudern.

(2) Der Verein ist politisch, rassisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

(3) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Die Mitglieder haben das Recht,

  • an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  • die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür vom Vorstand getroffenen Bestimmungen zu nutzen
  • die Mitgliederversammlung zu besuchen, dabei das Wort zu nehmen und Anträge zu stellen.

(3) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(4) Die Wahl ist erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr möglich. Bei Entscheidungen, die sie selbst betreffen, ruht ihr Stimmrecht.

(5) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

 (6) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht berechtigt, die Ruder- und Sportgeräte zu benutzen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des  gesetzlichen Vertreter/s.

(2) Mit dem Aufnahmeantrag muß der Bewerber versichern, daß er Freischwimmer ist. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen hiervon befreien.

(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen möglich.

(3) Ein Mitglied kann auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,

a) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

b) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

c) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens.

(4) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel­mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegen­heit zur Äußerung zu geben.

(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der geschäftsführende Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung mindestens ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angekündigt wurde.

(7) Bei Verstößen, bei denen die Voraussetzungen zum Ausschluss gemäß Punkt (3) nicht gegeben sind, kann der Vorstand erzieherische Maßnahmen festlegen.

Das sind:

  • Öffentliche Kritik
  • Zeitliches begrenztes Ruderverbot
  • Verweis bzw. Abmahnung

(8) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels einge­schriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses oder Streichung von der Mitgliederliste tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus demMitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied­schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7 Beiträge

(1) Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Monatsbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus am 1. eines Monats zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

(2) Die Beiträge sind eine Bringepflicht und bei Nichtzahlung einklagbar.

(3) Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(5)  Die Mitglieder sind verpflichtet, Arbeitsleistungen zum Zwecke des Vereins zu erbringen. Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden beschließt die Mitgliederversammlung. Nicht erbrachte Arbeitsstunden müssen durch die Leistung eines Geldbetrages abgegolten werden. Die Höhe dieses Geldbetrages pro nicht geleisteter Arbeitsstunde beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus den Ämtern des

  • Präsidenten
  • Vizepräsidenten
  • Schatzmeister
  • Ruderwart
  • Jugendwart
  • Objektwart
  • Verantwortlichen für Breitensport

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten und Schatzmeister vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Jeder von Ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt und bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

(4) Einzelmitglieder des Vorstandes können Rechtsgeschäfte bis zum Wert von 2.500,00 Euro abschließen. Rechtsgeschäfte über 2.500,00 Euro sowie die Einleitung eines Rechtsstreites hat der Vorstand zu beschließen.

(5) Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus oder vernachlässigt es seine Aufgabe bzw. ist auf sonstige Weise dauernd verhindert, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgabe betrauen.

(6) Eine Wiederwahl ist möglich.

(7) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

 (8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Dabei erhalten der Präsident, der Vizepräsident und  der Schatzmeister eine doppelte Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Ausnahme § 5 dieser Satzung.

(9) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt drei Wochen vor dem Versamm­lungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand berufenen Versammlungsleiter geleitet.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes
  • Bericht der Rechnungsprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer aller 2 Jahre
  • Vorlage und Genehmigung des Haushalts und des Arbeitsplanes
  • Beschlussfassung über das Beitragswesen
  • Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von einem einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied nach § 26 BGB  und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Sonderprüfungen sind möglich.

§ 12 Ruderordnung, Reinigung und Arbeitsstunden, Haftung für Schäden

(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Anordnungen des Vorstandes oder von diesem beauftragten Personen Folge zu leisten.

(2) Die Ruderordnung und die Arbeits- und Reinigungsordnung sind für die Mitglieder ebenso bindend wie die Satzung.

(3) Mitglieder, die mutwillig oder fahrlässig Vereinsmaterial beschädigen, können vom Verein zum Schadenersatz herangezogen werden.

§ 13 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 14 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft in den zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung.

 (2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 15 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimm­berechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder drei Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an eine juristische Person oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Rudersports oder eines anderen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

(3) Diese Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein durch Entziehung der Rechtsfähigkeit oder anderer obrigkeitlicher Anordnungen aufgelöst werden soll oder die gemeinnützigen Zwecke wegfallen.

§ 16 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktions­bezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 04.11.1990 in Leipzig beschlossen. Eine Änderung erfolgte am 13. März 1997.

(2) Die erneute Änderung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Leipzig, den 19.03.2018

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