Ruderordnung des Ruderverein Triton 1893 e.V. Leipzig
Gültig ab 01.01.2026 bis auf Widerruf
1 Grundlagen
(1) In diesem Dokument sind die Festlegungen für den Ruderbetrieb des RV Triton getroffen, deren Einhaltung gewährleisten soll, dass durch den Ruderbetrieb weder gesundheitliche Schäden für die Mitglieder und Gäste des Vereins noch materielle Schäden an Bootsmaterial, Bootszubehör und anderem Vereinseigentum entstehen.
(2) Festlegungen sind von allen Mitgliedern und Gästen zu befolgen.
(3) Die Kontrolle der Einhaltung der Ruderordnung erfolgt durch die Mitglieder des Vorstandes und die Übungsleiter.
(4) Bei Nichteinhaltung der Festlegungen sind Mitglieder persönlich zu informieren, bei wiederholter oder böswilliger Missachtung der Ruderordnung kann der Vorstand gemäß der Satzung das betreffende Mitglied zeitweise von der aktiven Teilnahme am Ruderbetrieb ausschließen.
(5) Die Ruderordnung ist von allen Mitgliedern jährlich vor Aufnahme des Ruderbetriebs durch Unterschrift zu akzeptieren bzw. zur Kenntnis zu nehmen. Für minderjährige Mitglieder übernehmen die Erziehungsberechtigten die Kenntnisnahme und Bestätigung durch ihre Unterschrift.
2 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Ruderbetrieb erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme.
(2) Wer am Ruderbetrieb teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
(3) Rudernde, insbesondere Ob- bzw. Steuerleute dürfen nicht durch Alkohol, Medikamente, Übermüdung oder Drogen beeinträchtigt sein.
(4) Mitglieder und Gäste haben bei der Ausübung des Sportes den Naturschutz zu beachten.
3 Mitgeltende Dokumente
Durch den Deutschen Ruderverband (nachfolgend DRV genannt) herausgegeben:
- Binnenwasserstraßenordnung
- DRV-Sicherheitsrichtlinie
- DRV-Unfallmeldebogen
- Handbuch für Bootsobleute und Steuerleute
- Offizielle Ruderkommandos des DRV
4 Verantwortung für den Ruderbetrieb
(1) Verantwortlich für den Ruderbetrieb ist der Ruderwart, der von den Übungsleitern, den Bootsobleuten und den Steuerleuten unterstützt wird. Anweisungen der Verantwortlichen sind unbedingt zu befolgen.
(2) Für die Fahrbereitschaft und den Einsatz der Boote und des Zubehörs ist der Ruderwart verantwortlich. Er wird dabei durch die Mitglieder des Vorstandes unterstützt. Vom Ruderwart verfügte Bootseinteilung und Bootssperrungen sind einzuhalten.
(3) Die Bootsobleute tragen die Verantwortung für Boote und Zubehör sowie für die Mannschaft vom Heraustragen des Bootes aus der Bootshalle bis zum Ablegen des Bootes in der Bootshalle. Sie treffen alle Entscheidungen während der Fahrt und bestimmen den Zeitpunkt der Rückfahrt oder den Abbruch der Fahrt. Der Bootsobmann legt den Kurs fest, kontrolliert die Eintragungen des Steuermannes im Fahrtenbuch und fertigt bei Schäden oder Unfall den Fahrtbericht an.
(4) Wenn von der Mannschaft kein anderes Mannschaftsmitglied dazu bestimmt wurde, ist der Steuermann zugleich Bootsobmann.
(5) Für Ruderfahrten im Hausrevier sind erfahrene Ruderer als Bootsobmann oder Übungsleiter einzusetzen. Für Wanderfahrten werden die Bootsobleute durch den Fahrtleiter bestimmt.
(6) Die Steuerleute nehmen die Eintragungen in das Fahrtenbuch vor, halten das Boot unter Berücksichtigung von Verkehr, Besonderheiten des Wasserweges oder äußerer Einflüsse auf dem vorgegebenen Kurs.
(7) Wird ein unerfahrener als Steuermann eingesetzt, hat der Bootsobmann den Steuermann anzuleiten.
5 Anforderungen an alle Teilnehmer des Ruderbetriebes
(1) Alle Vereinsmitglieder und Gäste, die am Ruderbetrieb teilnehmen wollen, müssen ausreichend schwimmen können.
(2) Bei Kindern und Jugendlichen bestätigen die Erziehungsberechtigten die ausreichende Schwimmbefähigung und erteilen die Erlaubnis zur Teilnahme am Ruderbetrieb.
(3) Volljährige Vereinsmitglieder und Gäste versichern mit ihrer Unterschrift bzw. Kenntnisnahme der Ruderordnung, dass sie mindestens über die Schwimmfertigkeit auf dem Niveau des Deutschen Schwimmabzeichens Bronze (Freischwimmer) verfügen. Eine Überprüfung dieser Erklärung durch den Vorstand erfolgt nicht; über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
(4) Ruderfahrten durch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren unterliegen der Genehmigungspflicht des Ruderwarts oder eines Übungsleiters.
(5) Die Übungsleiter übernehmen beim Nachwuchstraining die Funktion des Bootsobmanns.
(6) Im Weiteren ist den besonderen Auflagen für das Nachwuchstraining Folge zu leisten (siehe 11 Auflagen Nachwuchsrudern im RV Triton 1893 e.V. Leipzig).
6 Anforderungen an Bootsobleute
(1) Bootsobleute müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
(2) Sie müssen nachweisen, dass sie verantwortlich ein Ruderboot als Bootsobmann führen können.
(3) Sie kennen die gesetzlichen Bestimmungen für ihr Hausrevier, die Sicherheitsrichtlinie des DRV, diese Ruderordung sowie die Hinweise und Ratschläge des Weltruderverbandes (FISA) zur Ausübung eines sicheren Rudersportes in der vom DRV herausgegebenen redigierten Fassung.
7 Bootsnutzung
(1) Die Benutzung der Boote wird durch den Ruderwart in Abstimmung mit den Übungsleitern bzw. dem Vorstand festgelegt.
(2) Ohne Aufsicht durch einen Trainer oder Ausbilder darf eine Mannschaft (auch Einer) nur fahren, wenn ein berechtigter Bootsobmann im Boot sitzt und die Verantwortung trägt. Er ist für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen, der Sicherheitsrichtline des DRV und dieser Ruderordnung verantwortlich.
(3) Alle Fahrten sind so zu planen, dass jedes Mannschaftsmitglied im Falle einer Havarie / Kenterung selbsttätig in der Lage ist, das nächste Ufer zu erreichen. Ist dies nicht gewährleistet, muss die Fahrt mit einer geeigneten Rettungsweste oder in Begleitung eines Trainerbootes erfolgen. Kommt es während einer Fahrt zu Wetteränderung, ist die Fahrt abzubrechen, wenn eine sichere Weiterfahrt nicht mehr möglich ist.
(4) Das Fahrtenbuch ist konsequent zu führen. Die Ruderordnung sowie diese Festlegungen hängen deutlich sichtbar im Bootshaus aus und sind Grundlage des Ruderbetriebes.
(5) Jede Ruderfahrt hat der Steuermann vor Beginn in das Fahrtenbuch einzutragen. Die Eintragungen dienen vor allem der Sicherheit der Ruderinnen und Ruderer und sind die Grundlage für Versicherungsansprüche.
Vor der Fahrt sind einzutragen:
- Datum
- Name des Bootes
- Uhrzeit des Ablegens
- Namen der Besatzung, wobei der Steuermann separat benannt wird
- am Boot festgestellte unbekannte oder neue Schäden
Nach der Fahrt sind einzutragen:
- Uhrzeit des Anlegens
- erreichtes Ziel
- Gefahrene Kilometer
- besondere Vorkommnisse (Havarien, Kollisionen, am Boot während der Fahrt entstandene Schäden usw.)
(6) Das Mitführen von Musikspielgeräten, die die Reaktionsfähigkeit auf akustische signale beeinträchtigen, sind in allen Booten grundsätzlich verboten.
(7) Nach der Ruderfahrt ist das Boot und Zubehör gründlich zu säubern und auf die vorgesehene Bootsablage in der Bootshalle abzulegen. Die Dollen sind zu schließen, die Dollenstiftschutzkappen sind aufzusetzen und die Luftkästen zu öffnen.
(8) Nach Unfällen auf der Ruderfahrt ist unverzüglich nach Ende der Fahrt ein Fahrtbericht durch den Bootsobmann anzufertigen, aus dem der genaue Ablauf, die Beteiligten, der Personen- und Sachschaden und die eingeleiteten Maßnahmen hervorgehen. Dieser ist ins Fahrtenbuch einzutragen. Ruderwart und Präsident sind gesondert über den Vorfall zu informieren. Der Fahrt- / Schadensbericht ist dem Ruderwart und Präsidenten unverzüglich zu übergeben.
8 Ruderverbot bei extremen Wasserpegel im Hausrevier
(1) Ruderverbot besteht bei Hochwasser – Wasserstand kleiner als 0,4 m zur Oberkante Betonwand, sowie bei Niedrigwasser – Wasserstand größer als 1,4 m zur Oberkante Betonwand und bei Eistreiben.
(2) Bei besonderen Anlässen wird das Ruderverbot durch den Vorstand in Form von Aushängen oder Rundschreiben verkündet.
9 Verkehrsvorschriften für die Leipziger Gewässer
(1) Das Hausrevier des RV Triton ist:
- die Weiße Elster ab 500m oberhalb des RV Triton Bootshauses bis zum Palmengartenwehr,
- das Elsterflutbett oberhalb des Palmengartenwehres bis zum Kanupolo,
- der Elstermühlgraben,
- die Pleiße vom LeipzigerEck bis zur Schleuse Connewitz
(2) Das Befahren folgender Wasserläufe mit Ruderbooten ist nur mit Genehmigung des Ruderwartes erlaubt:
- Karl-Heine-Kanal: Einmündung links hinter der Karlbrücke (Industriestraße),
- Kleine Luppe: Abfluss links hinter der Plagwitzer Brücke (Karl-Heine-Straße),
- Elsterflutbecken unterhalb des Palmengartenwehres,
- Floßgraben von Pleiße bis Waldsee Lauer und im Verlauf Cospudener See, Zwenkauer See.
(3) Generell ist am Steuerbordufer zu fahren und grundsätzlich nach Steuerbord auszuweichen. Andere Boote sind auf ihrer Backbordseite zu überholen. Bei Begegnung von Booten vor Brücken und ähnlichen Engstellen hat das stromab fahrende Boot Vorfahrt. Bei Gefahr von Zusammenstößen sind insbesondere steuermannslose Boote anzurufen.
(4) Auf dem Elsterflutbett vom Palmengartenwehr bis zum Rennbahnsteg erfolgt die Fahrt sowohl stromauf als auch stromab durch die rechten Brückenbögen. Die mittleren Bahnen sind für den Trainingsbetrieb freizuhalten.
(5) Beim Wenden sind mindestens 5 Bootslängen Abstand zur nächsten Brücke einzuhalten.
(6) Bei aufkommendem Gewitter sind die Gewässer so schnell wie möglich zu verlassen. Im Falle eines rapiden Strömungsabfalles, insbesondere in der Nähe des Wehres, ist das Boot gegebenenfalls auf Land zu setzen, um sich in Sicherheit zu bringen.
10 Befahren fremder Gewässer und Wanderfahrten
(1) Beim Befahren von unbekannten Gewässern ist besondere Vorsicht geboten. Eine Information bei ortsansässigen Rudervereinen über Besonderheiten der Wasserwege ist einzuholen.
(2) Für alle Binnenwasserstraßen sind die Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) verbindlich.
(3) Wanderfahrten sind beim Vorstand anzumelden. Wird vereinseigenes Bootsmaterial verwendet, ist eine Einwilligung des Vorstands einzuholen. Der Fahrtenleiter wird vom Ruderwart festgelegt.
11 Auflagen Nachwuchsrudern im RV Triton 1893 e.V. Leipzig
(1) Voraussetzung zum Rudern ist das gute Beherrschen des Schwimmens.
(2) Die Trainer entscheiden, ob Nachwuchssportler zusätzlich mit einer Schwimmweste auszustatten sind. Während der ersten 5 (Probe)trainingseinheiten herrscht für Nachwuchssportler unter 14 Jahren eine Schwimmwestenpflicht.
(3) Bei Kenterung haben Sportler prinzipiell am Boot zu bleiben und ggf. mit ihm das Ufer anzusteuern. Ausnahme: Bei Kenterung im Gefahrenbereich des Leipziger Palmengartenwehres haben alle das Boot sofort zu verlassen und sich in Sicherheit zu bringen.
(4) Voraussetzung zur Wettkampfteilnahme bei Kindern bis zum 18. Lebensjahr ist das Ablegen der Technikstufe 1 und 2 nach den jeweils aktuellen Festlegungen der Ruderjugend Sachsen; darüber hinaus für alle auf Wettkämpfen eingesetzten Steuerleute die Steuermannsprüfung nach den aktuellen Abnahmebedingungen der Ruderjugend Sachsen.
(5) Bei Regatten mit minderjährigen Sportlern hat ein genaues Einschätzen der äußeren Bedingungen und Fähigkeiten der Ruderer durch Obmann, Trainer und Eltern zu erfolgen. Jede dieser drei Parteien kann die Teilnahme von Sportlern an der Regatta bindend untersagen.
(6) Bis einschließlich AK 14 ist das Wassertraining bei Wassertemperaturen unter 10°C nur mit Schwimmhilfe oder in Begleitung eines Trainerbootes erlaubt. Dies betrifft auch das Rudertraining in anderen Ruderrevieren.
(7) Trainer Motorboote müssen mit folgenden Utensilien ausgerüstet sein:
- Schwimmring mit Leine
- Wärmefolie
- Sanitätskasten
- Hakenpaddel
(8) Über die Ruderordnung und die Auflagen hat eine jährliche Belehrung der Sportler mit Unterschrift zu erfolgen – bei unter 18-Jährigen mit zusätzlicher Unterschrift der Eltern. Die Festlegungen sind von allen Mitgliedern zu befolgen.
(9) Die Übungsleiter übernehmen die Aufsicht über minderjährige Sportler. Diese Aufsicht beginnt mit Betreten der jeweiligen Trainingsstätte und endet mit deren Verlassen. Für die Wege zur Trainingsstätte hin und von der Trainingsstätte weg tragen die Erziehungsberechtigten die Verantwortung. Ob Sportler das Trainingsangebot wahrnehmen oder nicht, unterliegt der Kontrolle der Erziehungsberechtigten. Das bedeutet konkret: Sollten Sportler trotz planmäßiger Trainingszeiten nicht bei der Trainingsstätte erscheinen, sind die Übungsleiter entsprechend von der Aufsichtspflicht im Trainingszeitraum befreit. Diese Regelung findet bei Vereinsveranstaltungen und Wettkämpfen ebenso Anwendung.
12 Schlussbestimmungen
(1) Die Kontrolle der Einhaltung der Ruderordnung erfolgt durch die Mitglieder des Vorstandes und die Übungsleiter.
(2) Bei Nichteinhaltung der Festlegungen sind die betreffenden Mitglieder persönlich darauf hinzuweisen, bei wiederholter oder böswilliger Missachtung der Ruderordnung kann der Vorstand gemäß § 9 der Satzung das betreffende Mitglied zeitweise von der aktiven Teilnahme am Ruderbetrieb ausschließen.
Die aktualisierte Ruderordnung gilt ab 01. Januar 2026 bis auf Widerruf.
Vorstand des RV Triton 1893 e.V. Leipzig
Abnahmebedingungen zur Erlangung der Technikstufen 1 und 2
Der Nachweis der Technikstufen 1 und 2 ist eine Voraussetzung zur Teilnahme an Ruderwettkämpfen(Regatten) für alle Kinder und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr, einschließlich Quereinsteiger.
Die Abnahme der Technikstufen 1 und 2 erfolgt nur durch die vom Landesruderverband Sachsen e.V. bestätigte Technikkommission.
Zu den spezifischen Anforderungen zur Erlangung der einzelnen Technikstufen verweisen wir auf die durch den Landesruderverband Sachsen veröffentlichten Leitlinien.
Ruderkommandos
Die folgenden Kommandos müssen sicher beherrscht werden.
Es gilt jeweils: „Vorkommando“ – „Ausführungskommando“
- „Alles vorwärts!“ – „Los!“
- „Backbord / Steuerbord“ – „überzieht!“
- „Halbe (ohne) Kraft!“
- „Achtung auf Backbord / Steuerbord!“ (bei Hindernissen)
- „Frei weg!“ (normal weiterrudern)
- „Skulls (Riemen/Ruder)“ – „lang!“ (Ruder parallel zum Boot wegen Hindernis)
- „Ruder“ – „halt!“
- „Stoppen!“ – „Stoppt!“
- „Alles (/Backbord/Steuerbord) vorwärts!“ – „Los!“
- „Alles (/Backbord/Steuerbord) gegen!“ – „Los!“
- „Wende über Backbord / Steuerbord“ – „Los!“ (abwechselnd stb/bb)